RS Vwgh 2002/10/22 2000/01/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
B-VG Art20 Abs4;
B-VG Art78a Abs1;
SPG 1991 §4 Abs2;
SPG 1991 §7 Abs5;
SPG 1991 §8 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/01/0239 E 12. November 2002

Rechtssatz

In Angelegenheiten der Auskunftserteilung knüpft der Instanzenzug an den organisatorischen Aufbau der Behörden an (vgl. das E 30. April 1997, Zl. 95/01/0200, betreffend den Instanzenzug über die Versagung der Auskunftserteilung in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung an die Landesregierung; vgl. Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 2. Aufl., Seite 255; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 69 zu Art. 20 Abs. 4 B-VG). § 4 SPG 1991 gibt den Aufbau der Sicherheitsbehörden wieder (vgl. ErläutRV 148 BlgNR 18. GP 32). Nach § 8 Abs. 2 SPG 1991 untersteht der Polizeidirektor (Polizeipräsident) in Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung einer Bundespolizeidirektion betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Inneres. Dadurch ist der Polizeidirektor bzw. der Polizeipräsident dem Bundesminister für Inneres in den Angelegenheiten des § 8 Abs. 2 SPG 1991 unmittelbar weisungsunterworfen (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, 2. Aufl., Anmerkung B.7. zu § 8 Abs. 2 SPG 1991); eine hier maßgebliche Änderung der Organisation der Sicherheitsbehörden ergibt sich hiedurch jedoch nicht. Daraus folgt, dass - anknüpfend an den organisatorischen Aufbau der Sicherheitsbehörden - über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zu entscheiden hatte (zum Instanzenzug im Bundesland Wien vgl. Hauer/Keplinger, aaO, Anmerkung B.9. zu § 7 Abs. 5 SPG 1991 sowie die unter C 1. ff wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010274.X01

Im RIS seit

09.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten