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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/01/0239 E 12. November 2002Rechtssatz
In Angelegenheiten der Auskunftserteilung knüpft der Instanzenzug an den organisatorischen Aufbau der Behörden an (vgl. das E 30. April 1997, Zl. 95/01/0200, betreffend den Instanzenzug über die Versagung der Auskunftserteilung in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung an die Landesregierung; vgl. Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 2. Aufl., Seite 255; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 69 zu Art. 20 Abs. 4 B-VG). § 4 SPG 1991 gibt den Aufbau der Sicherheitsbehörden wieder (vgl. ErläutRV 148 BlgNR 18. GP 32). Nach § 8 Abs. 2 SPG 1991 untersteht der Polizeidirektor (Polizeipräsident) in Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung einer Bundespolizeidirektion betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Inneres. Dadurch ist der Polizeidirektor bzw. der Polizeipräsident dem Bundesminister für Inneres in den Angelegenheiten des § 8 Abs. 2 SPG 1991 unmittelbar weisungsunterworfen (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, 2. Aufl., Anmerkung B.7. zu § 8 Abs. 2 SPG 1991); eine hier maßgebliche Änderung der Organisation der Sicherheitsbehörden ergibt sich hiedurch jedoch nicht. Daraus folgt, dass - anknüpfend an den organisatorischen Aufbau der Sicherheitsbehörden - über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zu entscheiden hatte (zum Instanzenzug im Bundesland Wien vgl. Hauer/Keplinger, aaO, Anmerkung B.9. zu § 7 Abs. 5 SPG 1991 sowie die unter C 1. ff wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010274.X01Im RIS seit
09.01.2003Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009