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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §67c Abs3;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Verwaltungssenat - § 67c Abs. 3 AVG zuwider - im abweisenden Teil seines Bescheides nur ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch seine Fesselung mit Handschellen nicht in seinen durch Art. 3 MRK verfassungsmäßig bzw. durch die §§ 4 bis 6 WaffGG 1969 gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Damit wurde zwar keine explizite Aussage dahin getroffen, dass das Anlegen der Handfesseln rechtmäßig gewesen sei. Im Hinblick auf die Rechtswidrigerklärung der Festnahme und der nachfolgenden Anhaltung allein wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit einerseits und die Bezugnahme auf Bestimmungen des WaffGG 1969 - wobei insoweit keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien - andererseits sowie insbesondere auch im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer "hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes" auferlegten Kostenersatz kann insgesamt der abweisende Teil des behördlichen Bescheides vor dem Hintergrund der §§ 67c und 79a AVG jedoch nur in diesem Sinn (Erklärung des Anlegens der Handfesseln für rechtmäßig) verstanden werden. Dies verletzt den Beschwerdeführer - vgl. auch § 2 iVm § 9 WaffGG 1969, wonach der Gebrauch von Dienstwaffen bzw. anderen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, eine rechtmäßige Amtshandlung voraussetzt - im in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Recht auf Rechtswidrigerklärung der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bekämpften Maßnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010388.X03Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012