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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde mit der festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung von fünf Monaten (gerechnet ab 2. August 2000; d.i. der Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides) zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beschwerdeführer erst mehr als 20 Monate nach der zuletzt (am 5. März 1999) begangenen Straftat gemäß § 83 Abs. 1 StGB seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Sollte im fortgesetzten Verfahren hervorkommen, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht am 7. Juni 1999 nicht mehr nachteilig im Sinne der Wertungsvorschrift des § 7 Abs. 5 FSG 1997 in Erscheinung getreten ist, wird davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer deutlich früher seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat (Hinweis auf die im E 28.6.2001, 2001/11/0114, zitierte Judikatur), wobei insbesondere auf die Regelung des § 25 Abs. 3 FSG 1997 Bedacht zu nehmen sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110142.X02Im RIS seit
21.11.2002