RS Vwgh 2002/10/22 2000/11/0230

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06205000
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art3a;
31978L0687 Zahnarzt-RL;
ÄrzteG 1998 §19 Z3;
EURallg;
EWR-ÄrzteV 1999 §9 Abs2;

Rechtssatz

Da der Mitbeteiligte (ein deutscher Staatsangehöriger, der in Rumänien seine zahnärztliche Ausbildung absolviert hat) seine zahnärztliche Ausbildung unstrittig nicht in einem der EWR-Vertragsstaaten absolviert hat, kann das von ihm vorgelegte rumänische Zahnarztdiplom nicht gemäß § 19 Z. 3 ÄrzteG 1998 "automatisch" anerkannt werden. Weder bei der vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgestellten Approbationsurkunde noch bei der Bescheinigung der Zahnärztekammer Nordrhein, mit welcher bestätigt wird, dass diese Approbation mit den in Art. 3a der Richtlinie 78/686/EWG aufgeführten Diplomen übereinstimme und dass das rumänische Diplom des Mitbeteiligten den formellen Ansprüchen der Richtlinie 78/687/EWG entspreche, handelt es sich um eine "Bescheinigung" im Sinne des § 19 Z. 3 ÄrzteG 1998 bzw. § 9 Abs. 2 EWR-ÄrzteV 1999.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110230.X02

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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