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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art3a;Rechtssatz
Da der Mitbeteiligte (ein deutscher Staatsangehöriger, der in Rumänien seine zahnärztliche Ausbildung absolviert hat) seine zahnärztliche Ausbildung unstrittig nicht in einem der EWR-Vertragsstaaten absolviert hat, kann das von ihm vorgelegte rumänische Zahnarztdiplom nicht gemäß § 19 Z. 3 ÄrzteG 1998 "automatisch" anerkannt werden. Weder bei der vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgestellten Approbationsurkunde noch bei der Bescheinigung der Zahnärztekammer Nordrhein, mit welcher bestätigt wird, dass diese Approbation mit den in Art. 3a der Richtlinie 78/686/EWG aufgeführten Diplomen übereinstimme und dass das rumänische Diplom des Mitbeteiligten den formellen Ansprüchen der Richtlinie 78/687/EWG entspreche, handelt es sich um eine "Bescheinigung" im Sinne des § 19 Z. 3 ÄrzteG 1998 bzw. § 9 Abs. 2 EWR-ÄrzteV 1999.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110230.X02Im RIS seit
20.01.2003Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012