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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §12;Rechtssatz
Soll eine Maßnahme nach § 12 EStG 1988 nachträglich erhöht oder erstmals geltend gemacht werden, so ist dies den bilanzierenden Steuerpflichtigen nur im Wege einer Bilanzänderung möglich. Soll auf Übertragungsmaßnahmen gemäß § 12 EStG 1988 nachträglich verzichtet werden, so ist dies ebenfalls nur im Wege einer Bilanzänderung möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140061.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013