RS Vfgh 2004/10/4 V54/03

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Veröffentlicht am 04.10.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadtgemeinde Enns vom 27.09.01 betreffend eine 50 km/h Zonenbeschränkung
StVO 1960 §43 Abs1

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Erlassung einer 50 km/h Zonenbeschränkung im Wirtschaftspark-Hafengelände in Enns angesichts der dort angesiedelten Gewerbebetriebe und des mit deren Ansiedlung verbundenen Schwerverkehrs

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadtgemeinde Enns vom 27.09.01 betreffend eine 50 km/h Zonenbeschränkung.

Der Verfassungsgerichtshof kann der verordnungserlassenden Behörde aus dem Blickwinkel der Voraussetzungen des §43 Abs1 StVO 1960 nicht entgegentreten, wenn sie ausgehend von der konkreten Gestaltung des Gebiets (siehe die vom UVS vorgelegten Luftbildaufnahmen) und aufbauend auf den Aussagen des Sachverständigen - auch im Hinblick auf den mit der Ansiedlung von Gewerbebetrieben verbundenen (Schwer-)Verkehr - eine Geschwindigkeitsbeschränkung für das gesamte Areal des Industriehafens erlässt und auch noch unverbaute, aber ausschließlich dem lokalen Verkehr im Hafenareal dienende Straßenzüge einbezieht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V54.2003

Dokumentnummer

JFR_09958996_03V00054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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