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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Erlassung einer 50 km/h Zonenbeschränkung im Wirtschaftspark-Hafengelände in Enns angesichts der dort angesiedelten Gewerbebetriebe und des mit deren Ansiedlung verbundenen SchwerverkehrsRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadtgemeinde Enns vom 27.09.01 betreffend eine 50 km/h Zonenbeschränkung.
Der Verfassungsgerichtshof kann der verordnungserlassenden Behörde aus dem Blickwinkel der Voraussetzungen des §43 Abs1 StVO 1960 nicht entgegentreten, wenn sie ausgehend von der konkreten Gestaltung des Gebiets (siehe die vom UVS vorgelegten Luftbildaufnahmen) und aufbauend auf den Aussagen des Sachverständigen - auch im Hinblick auf den mit der Ansiedlung von Gewerbebetrieben verbundenen (Schwer-)Verkehr - eine Geschwindigkeitsbeschränkung für das gesamte Areal des Industriehafens erlässt und auch noch unverbaute, aber ausschließlich dem lokalen Verkehr im Hafenareal dienende Straßenzüge einbezieht.
Schlagworte
Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V54.2003Dokumentnummer
JFR_09958996_03V00054_01