RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Soweit der unabhängige Bundesasylsenat seiner Beweiswürdigung die Prämisse voranstellte, dem Asylwerber sei es "selbstverständlich zuzumuten" gewesen, für die Nachsendung der Einberufung zu sorgen, handelt es sich hiebei - im Gegensatz zu der vom unabhängigen Bundesasylsenat im Folgenden noch herangezogenen "Lebenserfahrung" - um eine Rechtsansicht, die zur schlüssigen Begründung der Beweiswürdigung (der Überzeugung von Tatsachen) nichts beizutragen vermag.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010092.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten