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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Soweit der unabhängige Bundesasylsenat seiner Beweiswürdigung die Prämisse voranstellte, dem Asylwerber sei es "selbstverständlich zuzumuten" gewesen, für die Nachsendung der Einberufung zu sorgen, handelt es sich hiebei - im Gegensatz zu der vom unabhängigen Bundesasylsenat im Folgenden noch herangezogenen "Lebenserfahrung" - um eine Rechtsansicht, die zur schlüssigen Begründung der Beweiswürdigung (der Überzeugung von Tatsachen) nichts beizutragen vermag.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010092.X01Im RIS seit
09.01.2003