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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0287Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer (Asylwerber) aus Anlass seiner Vorsprache beim unabhängigen Bundesasylsenat am 22. Februar 2002 eine Kopie des zu bekämpfenden Bescheides ausgefolgt. Dieser Bescheid ist mit 23. Februar 1999 datiert. Angesichts dessen und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer -
ohne hievon die Asylbehörden zu verständigen - lange Zeit in Haft war, musste er jedenfalls, auch ohne nähere Kenntnis des österreichischen Zustellrechts, von der Möglichkeit ausgehen, dass ihm die Entscheidung mittlerweile auch ohne sein Wissen rechtswirksam zugestellt worden sei. Dies gilt umso mehr für die von ihm in der Folge beigezogene Vertreterin, eine Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, deren Verschulden ihm zugerechnet werden muss (vgl. etwa den B 9. Juli 2002, Zlen. 2002/01/0216, 0217) und die er nach seinem Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag noch im Februar 2002 - die beigelegte Vollmacht datiert vom 27. Februar 2002 - aufgesucht hatte. Unter den gegebenen Umständen begründete es nicht bloß leichte Fahrlässigkeit, mit der Erhebung des - in eventu gestellten - Wiedereinsetzungsantrages bis zum letzten Tag der hypothetisch ab dem 22. Februar 2002 laufenden Beschwerdefrist (bis zum 5. April 2002) zuzuwarten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Vertreterin des Beschwerdeführers, wie behauptet, mit der Begründung, dass für den gegenständlichen Akt niemand zuständig sei, seitens des unabhängigen Bundesasylsenates jegliche Auskunft verwehrt worden sei. Gegebenenfalls hätte Akteneinsicht genommen werden müssen, was nach dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beschwerdeführer selbst aus Anlass seiner Vorsprache beim unabhängigen Bundesasylsenat am 22. Februar 2002 ohnehin getan hat. Dass ihm (oder seiner Vertreterin) in der Folge zur weiteren Abklärung eine solche Akteneinsicht verweigert worden wäre, wird nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002010286.X03Im RIS seit
30.01.2003