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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 15. November 2000, Zl. 99/01/0067, ausgeführt hat, bilden die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen mit der Verhaftung eine Einheit, was letztlich zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Festnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010388.X02Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012