RS Vwgh 2002/10/22 98/14/0117

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO;

Rechtssatz

Um Vollstreckungsmaßnahmen als unzulässig anzusehen, reicht es keineswegs aus, auf beim Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden und auf Berufungen hinzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140117.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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