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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO;Rechtssatz
Um Vollstreckungsmaßnahmen als unzulässig anzusehen, reicht es keineswegs aus, auf beim Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden und auf Berufungen hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140117.X01Im RIS seit
18.02.2003