RS Vwgh 2002/10/22 2000/14/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §311 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0132 E 19. November 1998 VwSlg 7330 F/1998 RS 3

Stammrechtssatz

Das Gesetz (§ 311 Abs 1 BAO und § 27 VwGG) verbietet die Verzögerung bei der Erledigung von Parteienanbringen. Daran ändert nichts, daß, weil für die Inanspruchnahme der Haftung die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides maßgebend ist, unter Umständen bei einem weiteren Zuwarten - etwa im Fall des Auftauchens weiteren Vermögens beim Primärschuldner - ein anders lautender Bescheid hätte ergehen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140083.X06

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten