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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §224 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0132 E 19. November 1998 VwSlg 7330 F/1998 RS 3Stammrechtssatz
Das Gesetz (§ 311 Abs 1 BAO und § 27 VwGG) verbietet die Verzögerung bei der Erledigung von Parteienanbringen. Daran ändert nichts, daß, weil für die Inanspruchnahme der Haftung die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides maßgebend ist, unter Umständen bei einem weiteren Zuwarten - etwa im Fall des Auftauchens weiteren Vermögens beim Primärschuldner - ein anders lautender Bescheid hätte ergehen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140083.X06Im RIS seit
18.02.2003