Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/14/0031 E 22. Oktober 2002 2002/14/0032 E 22. Oktober 2002Rechtssatz
Die Ansicht, die Bestimmungen der §§ § 6 Z. 10, 8 Abs. 2 letzter Unterabsatz und 4 Abs. 7 EStG 1988, wären entbehrlich, würde bereits § 20 Abs. 2 EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 2 KStG 1988 die normative Kraft zukommen, "Aufwendungen" um den Betrag der steuerfrei zugegangenen Einnahmen zu mindern, übersieht zum einen, dass eine Regelung, wonach zu aktivierende Aufwendungen um steuerfreie Subventionen zu kürzen, sofort abzugsfähige Aufwendungen hingegen voll abzugsfähig sein sollten (und das Abzugsverbot diesfalls nur die Aufwendungen zur Erlangung der Subvention beträfe), sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Zum anderen kommt den Bestimmungen der §§ 6 Z. 10 und 4 Abs. 7 EStG 1988 auch ein eigener (nicht schon zweifelsfrei durch § 20 Abs. 2 EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 2 KStG 1988 vorgegebener) Regelungsinhalt insoweit zu, als sich bei den dort angesprochenen Aufwendungen die (zusätzliche) Frage nach der anzuwendenden Verrechnungsmethode stellt. § 8 Abs. 2 EStG 1988 wiederum stellt klar, dass - anders als bei der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages - die Förderung mit öffentlichen Mitteln die begünstigte Abschreibung nicht zur Gänze ausschließt, sondern für die nicht aus öffentlichen Mitteln getragenen Aufwendungen beansprucht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140030.X03Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013