Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §311 Abs1;Rechtssatz
Die normative, die Verwaltungsbehörden bindende Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof erlaubt die Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf Fälle, in denen ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden anhängig und die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes beabsichtigt war, selbst dann nicht, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenfestsetzung nicht "ohne unnötigen Aufschub" im Sinne des § 311 Abs. 1 BAO vorgenommen haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140109.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017