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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989R1164 Beihilferegelung DV Faserflachs Hanf;Rechtssatz
Die Folge von Verfahrensmängeln nach den nationalen Verfahrensbestimmungen kann mangels entsprechender Anerkennung einer solchen Rechtsfolge auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts nicht sein, dass ein nach Gemeinschaftsrecht nicht (oder: nicht mehr, oder nicht in voller Höhe) zustehender Anspruch zuzuerkennen wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170190.X03Im RIS seit
05.03.2003