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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde u.a. aus, der Beschwerdeführer habe sich an einem bestimmten Tag zum Abbiegen eingeordnet, sei jedoch geradeaus weitergefahren, er habe sein Fahrzeug im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gelenkt, den Abstand zum vorderen Fahrzeug nicht eingehalten und die Anhaltezeichen der Gendarmerie, die ihm eindeutig wahrnehmbar durch eingeschaltetes Blaulicht und Zeichen mit der Lichthupe gegeben worden seien, nicht beachtet. Ausführungen dazu, dass die vom Beschwerdeführer am genannten Tag begangenen Verstöße gegen Verkehrsvorschriften insbesondere im Zusammenhalt mit der von ihm damals - die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde blieben unbestritten - gegebenen Begründung für sein Verhalten diesen Verdacht rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Überzeugung, wegen der Marke des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit (im Ortsgebiet) überschreiten zu müssen, legt ebenso wie das bewusst knappe Auffahren, um den Lenker des davor fahrenden Fahrzeuges zu einem den Vorstellungen des Beschwerdeführers genehmen Verhalten zu bewegen, den Verdacht nahe, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sein Verhalten den zur Verringerung der Gefahren im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften anzupassen. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte unhöfliche und ungehörige Verhalten sowie die Übertretung des § 102 Abs. 2 KFG 1967 (nicht vollständige Sichtbarkeit des Kennzeichens) fallen demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110248.X02Im RIS seit
21.11.2002