RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0388

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a Abs2;

Rechtssatz

Nach § 67c Abs. 3 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat - in Anknüpfung an die in § 67c Abs. 2 AVG für den Inhalt einer Beschwerde nach § 67a Abs. 1 Z 2 leg. cit. aufgestellten Erfordernisse - den angefochtenen Verwaltungsakt schlichtweg für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (vgl. auch § 79a Abs. 2 AVG). Auf ein konkret verletztes Recht ist dagegen nicht abzustellen; die Frage, durch welche Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung (vgl. E 15. November 2000, Zl. 99/01/0067, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010388.X01

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten