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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach § 67c Abs. 3 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat - in Anknüpfung an die in § 67c Abs. 2 AVG für den Inhalt einer Beschwerde nach § 67a Abs. 1 Z 2 leg. cit. aufgestellten Erfordernisse - den angefochtenen Verwaltungsakt schlichtweg für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (vgl. auch § 79a Abs. 2 AVG). Auf ein konkret verletztes Recht ist dagegen nicht abzustellen; die Frage, durch welche Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung (vgl. E 15. November 2000, Zl. 99/01/0067, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010388.X01Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012