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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchAufhebung eines Bescheides betreffend Feststellung einer Ausnahme vonder grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht; Vorliegen eineslandwirtschaftlichen Grundstücks; Verwendung des Grundstücks zurErweiterung eines bestehenden Freizeitwohnsitzes im Widerspruch zuden Zielen der örtlichen RaumordnungRechtssatz
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Grundstück als landwirtschaftlich iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996 eingestuft hat und begründend ausführt, die Nutzung des Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe darin bestanden, dass es im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäht worden sei.
Für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach §5 Abs1 litd Tir GVG 1996 ist eine weitere Voraussetzung, dass die Verwendung des Grundstückes nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung steht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Begründung verneint, schon die Erweiterung eines an sich genehmigten Freizeitwohnsitzes mit einer Grundfläche von 1500 m² um eine als Freiland gewidmete Grundfläche im Ausmaß von 959 m² widerspreche angesichts der Bodenknappheit in Tirol den Zielen der ("die sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens anstrebenden", §27 Abs1 iVm §1 Abs2 lita Tir RaumOG 2001) örtlichen Raumordnung. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler kann der belangten Behörde insoweit nicht angelastet werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches,Wohnsitz Freizeit-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B267.2004Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010