RS Vwgh 2002/10/22 2000/01/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
AVG §67c Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0446 E 22. Oktober 2002

Rechtssatz

Der VwGH vermag im summarischen Abspruch des unabhängigen Verwaltungssenates über die Maßnahmenbeschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen:

Wie aus § 67c Abs. 3 AVG unmissverständlich hervorgeht, ist einer Person, die behauptet, durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, kein subjektivöffentliches Recht dergestalt eingeräumt worden, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt der unabhängige Verwaltungssenat die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht er sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre. Die Beschwerdeführerin könnte durch den angefochtenen Bescheid nur dann in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um mehrere selbständige Akte handelte, und dann auch nur in dem Fall, wenn der unabhängige Verwaltungssenat nicht alle selbständigen Akte für rechtswidrig erklärt hätte (vgl. E VwGH 2. Juni 1998, Zl. 97/01/0754).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010389.X01

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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