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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0287Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - unter Außerachtlassung des im § 46 Abs. 2 leg. cit. geregelten Sonderfalles - binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Besteht das Hindernis in einem Irrtum, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit Wegfall dieses Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu laufen (vgl. etwa sinngemäß das zu § 71 AVG ergangene E 21. August 2001, Zl. 2000/01/0409).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002010286.X02Im RIS seit
30.01.2003