RS Vwgh 2002/10/22 2002/01/0286

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0287

Rechtssatz

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - unter Außerachtlassung des im § 46 Abs. 2 leg. cit. geregelten Sonderfalles - binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Besteht das Hindernis in einem Irrtum, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit Wegfall dieses Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu laufen (vgl. etwa sinngemäß das zu § 71 AVG ergangene E 21. August 2001, Zl. 2000/01/0409).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010286.X02

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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