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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17;Rechtssatz
Im Verfahren über Nachforschungen und vorbereitende Anordnungen im Dienste der Strafjustiz hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (vgl. die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz. 176, zitierte Judikatur, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, Anm. 9 zu § 17 AVG). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im E 31. März 1993, Zl. 92/01/0402 - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des Handelns einer Verwaltungsbehörde ohne konkreten Auftrag eines Gerichtes - ausdrücklich aufrechterhalten. Der über die Verweigerung der Akteneinsicht ergangene Bescheid war - ungeachtet der darin erteilten Rechtsmittelbelehrung, dass gemäß § 17 Abs. 4 AVG ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht zulässig sei) - entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Instanzenzug anfechtbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits angeführten E 31. März 1993 ausgesprochen hat, wäre den Beschwerdeführern gegen diesen (verfahrensrechtlichen) Bescheid das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 51 VStG iVm Art. V EGVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zugestanden (vgl. seither ähnlich auch den B 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0100). Die vorliegende Beschwerde wurde daher vor Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingebracht, welche Erschöpfung aber Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wäre (Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998010088.X01Im RIS seit
30.01.2003