RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §21 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0257 E 22. Oktober 2002 2001/01/0258 E 22. Oktober 2002 2001/01/0167 E 3. Dezember 2002

Rechtssatz

Knüpft die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an den § 8 AsylG 1997-Ausspruch an, so ist es nur sachgerecht, quasi spiegelbildlich zur Erteilung auch ihren Widerruf bzw. die Nichtverlängerung so daran zu binden, dass zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen. Dass beide Entscheidungen zur Erzielung der Verfahrensökonomie unter einem zu fällen sein werden, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Wesentlich ist nach dem Konzept des Gesetzgebers - wiederum auch unter dem Gesichtspunkt Verfahrensökonomie -, dass sich die Entscheidung über den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung auf eine nicht durch Sachverhaltsänderungen überholte Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gründet und von dieser ausgeht. Dass andernfalls - mag dies auch praktisch nur in seltenen Fällen zu befürchten sein - divergierende Beurteilungen der Gefährdungslage nach § 57 FrG 1997 möglich wären, sei bloß der Vollständigkeit halber erwähnt (im Ergebnis ebenso, freilich ohne Bezugnahme auf die dem Verwaltungsgerichtshof wesentlich erscheinende Bestimmung des § 21 Abs. 3 AsylG 1997 Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen, Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 13 ff.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010256.X10

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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