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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 mangels jeglicher Ausführung zur Frage des unmittelbaren Eingriffs der bekämpften Normen in die Rechtssphäre der AntragstellerinRechtssatz
Abgesehen davon, dass die vorliegende Eingabe keine klare Abgrenzung von Individualantrag einerseits und (Bescheid-) Beschwerde andererseits vornimmt, wird auch nicht ausreichend dargetan, aus welchem Grund die Einschreiterin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Individualantrages als erfüllt erachtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, WohnungseigentumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1122.2004Dokumentnummer
JFR_09958994_04B01122_01