RS Vfgh 2004/10/6 B1122/04, G116/04

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs2
VfGG §62 Abs1
WohnungseigentumsG 2002 §16, §29

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 mangels jeglicher Ausführung zur Frage des unmittelbaren Eingriffs der bekämpften Normen in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass die vorliegende Eingabe keine klare Abgrenzung von Individualantrag einerseits und (Bescheid-) Beschwerde andererseits vornimmt, wird auch nicht ausreichend dargetan, aus welchem Grund die Einschreiterin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Individualantrages als erfüllt erachtet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Wohnungseigentum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1122.2004

Dokumentnummer

JFR_09958994_04B01122_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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