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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es angesichts eines Berichtes des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2000 zu den Themen "Rückkehrfragen" und "Minderheiten" einer näheren Auseinandersetzung mit der spezifischen Situation des Asylwerbers (eines Staatsangehörigen von Somalia) als Angehörigem des Midgan-Stammes bedurft hätte. Indem der unabhängige Bundesasylsenat lediglich die allgemeine Lage in Nordostsomalia ("Puntland") beschrieb, wurde er dem für den Asylwerber maßgeblichen Bedrohungsszenario nicht gerecht und gelangte demzufolge auf Basis unzulänglicher Ermittlungen zu dem Ergebnis, dem Asylwerber würde in Nordostsomalia (Bossaso) eine relevante Gefahr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. An der demnach bestehenden
Ergänzungsbedürftigkeit des bekämpften Bescheides kann auch der Verweis auf "funktionierende regionale Strukturen", die staatsähnlich und von Dauerhaftigkeit gekennzeichnet seien, nichts ändern, zumal - losgelöst von der Frage, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass der Asylwerber einer Minderheit angehört - die Existenz derartiger Strukturen noch nichts darüber aussagt, inwieweit effektiv mit "staatlicher" Schutzgewährung gerechnet werden kann. Wenn der unabhängige Bundesasylsenat in diesem Zusammenhang abgesehen vom Willen zur Schutzgewährung allein darauf abgestellt hat, ob "der Heimatstaat des Asylwerbers mangels jeglicher staatlicher Ordnungsmacht grundsätzlich nicht in der Lage sei", vor Übergriffen durch Private - in diesem Sinn hat er den 1997 in Bossaso gegenüber dem Asylwerber und seinem Bruder erfolgten Angriff gewertet - Schutz zu gewähren (was er in concreto verneinte), so hat er die Rechtslage verkannt (vgl. etwa das E 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010002.X01Im RIS seit
23.01.2003