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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BergrechtSpruch
Dem in der Beschwerdesache des W P, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H F und Dr. S G-M, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. September 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewinnungsbewilligung für die Abbaufelder "Mairist I" und "Mairist II" für erloschen erklärt und das Bergbaugebiet innerhalb der Begrenzung dieser Abbaufelder aufgelassen.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu wird im wesentlichen ausgeführt, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, da bereits in der Vergangenheit auf den Grundstücken ein Diabasabbau betrieben worden sei und der Bescheid auch nicht aufgrund schutzwürdiger Interessen von Anrainern erlassen worden sei, sondern lediglich aufgrund der Unterlassung der fristgerechten Antragstellung zur Umwandlung der Gewinnungsbewilligungen in Überscharen. Für den Beschwerdeführer entstünde durch die Einstellung des Bergbaubetriebes ein unverhältnismäßiger Nachteil, da durch die Umwidmung der Liegenschaft einerseits der Wiederverkaufswert drastisch fallen würde und darüber hinaus mit der Einstellung des Betriebes ein massiver wirtschaftlicher Schaden, verbunden mit dem Verlust von Arbeitsplätzen in einer wirtschaftlich schwachen Region verbunden wäre.
3. Die belangte Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie beantragte, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge zu geben. Als Begründung führte sie aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, fristgerecht einen Antrag auf Umwandlung der Gewinnungsberechtigung zu stellen. Als (bloßer) Grundeigentümer, der keine Parteistellung im Verfahren nach §84 MinroG habe, wäre es ihm möglich gewesen, im Abbauvertrag Vorsorge zu treffen, dass im Zusammenhang mit der Bergbauberechtigung auch Interessen des Grundeigentümers gewahrt werden. Die belangte Behörde führt weiters aus, dass dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Betriebes das öffentliche Interesse an einer Bereinigung des Berechtigungsstandes und der Verwaltungsökonomie entgegenstehe. Außerdem sei mit dem Erlöschen der Bewilligung kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er jederzeit selbst die Verleihung einer Überschar zur Gewinnung von Diabas beantragen könne und überdies für Grundstücke, die als Bergbaugebiete gelten, erhebliche Nutzungsbeschränkungen bestehen.
4. Die von der belangten Behörde angeführten öffentlichen Interessen an einer Bereinigung des Berechtigungsstandes und an der Verwaltungsökonomie sind nicht als zwingende öffentliche Interessen zu qualifizieren. Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein - näher dargetaner - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B3278.2005Dokumentnummer
JFT_09948876_05B03278_00