RS Vwgh 2002/10/22 2000/01/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
AVG §67c Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0446 E 22. Oktober 2002

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach "der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt" wurde, im Zusammenhalt mit seiner Begründung, wonach der bekämpfte Verwaltungsakt - ohne Einschränkung, daher auch hinsichtlich einer Beschränkung der Freiheit der Beschwerdeführerin und der Durchsuchung ihrer Person -

für rechtswidrig erachtet wurde, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid das gesamte in Beschwerde gezogene Behördenhandeln für rechtswidrig erklärt wurde, sodass die Beschwerdeführerin in einem subjektivöffentlichen Recht (auf Rechtswidrigerklärung) nicht verletzt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010389.X02

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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