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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0446 E 22. Oktober 2002Rechtssatz
Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach "der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt" wurde, im Zusammenhalt mit seiner Begründung, wonach der bekämpfte Verwaltungsakt - ohne Einschränkung, daher auch hinsichtlich einer Beschränkung der Freiheit der Beschwerdeführerin und der Durchsuchung ihrer Person -
für rechtswidrig erachtet wurde, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid das gesamte in Beschwerde gezogene Behördenhandeln für rechtswidrig erklärt wurde, sodass die Beschwerdeführerin in einem subjektivöffentlichen Recht (auf Rechtswidrigerklärung) nicht verletzt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010389.X02Im RIS seit
17.01.2003Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017