RS Vwgh 2002/10/22 2000/01/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dem unabhängigen Bundesasylsenat ist zuzugestehen, dass der Asylwerber kein Vorbringen erstattet hat, wonach er vor seiner Ausreise aus Somalia dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Einerseits ist es für die Asylgewährung aber keineswegs erforderlich, dass ein Fremder bereits Opfer von Verfolgung war; ausreichend ist vielmehr schon, dass bei Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes die konkrete Gefahr einer Verfolgung gegeben ist (vgl. in diesem Sinn etwa das E 16. April 2002, Zl. 99/20/0604, mwN.). Andererseits kann eine Verfolgungsgefahr nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden; sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. E 9. März 1999, Zl. 98/01/0370).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010322.X01

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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