RS Vwgh 2002/10/22 2002/11/0078

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §27 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Zwar mag es zutreffen, dass das FSG 1997 eine Hinterlegung des Führerscheins bei der Behörde nicht vorsieht, aus einer derartigen Handlung kann jedoch nicht auf eine Absicht des Betreffenden geschlossen werden, er habe auf seine Lenkberechtigung verzichtet. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch nach den Feststellungen der belangten Behörde eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers nicht vorliegt (eine solche ist auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110078.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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