RS Vwgh 2002/10/22 2000/01/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Fall des Beschwerdeführers (Asylwerbers) ist ergänzend zu bedenken, dass er sich gemäß seinen für wahr erachteten Angaben nicht mehr im Stande sieht, den religiösen Vorschriften des Islam nachzukommen. Ein Sharia-Gericht würde ihn deshalb - so der Asylwerber in der Berufungsverhandlung wörtlich - "mit dem Messer töten". Insofern hat der Asylwerber nicht nur allgemein religiösfundamentalistische Strömungen angesprochen, sondern eine konkrete Auswirkung derselben auf seine Person geltend gemacht. Das hat er überdies mit seiner Stammeszugehörigkeit verbunden, weshalb sich unter diesem Blickwinkel ein besonderer Ermittlungsbedarf (kombinatorische Betrachtung der Zugehörigkeit zum Yiber-Stamm und der Weigerung, den religiösen Pflichten des Islam Rechnung zu tragen) als geboten erwiesen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010322.X04

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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