RS Vwgh 2002/10/22 2001/11/0258

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs2;

Rechtssatz

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung des "Gartengrundstückes" des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (8 km).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110258.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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