RS Vfgh 2004/10/6 V38/04 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
BausperreV der Marktgemeinde Eichgraben vom 02.07.01 idF der Verordnung vom 10.06.03
Nö ROG 1976 §23

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bausperreverordnung mangels näherer Darstellung der angestrebten Ziele im Sinne des Nö Raumordnungsgesetzes 1976

Rechtssatz

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eichgraben vom 02.07.01, mit der eine Bausperre gemäß §23 Abs1 Nö ROG 1976 für die Grundstücke Nr. 745, 746 und 2151 erlassen wurde, in der Fassung der Verordnung vom 10.06.03, mit der die Bausperre um ein Jahr verlängert wurde, war gesetzwidrig.

Die Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshof stellt zwar einen §23 Abs1 Nö ROG 1976 entsprechenden Anlass zur Erlassung einer Bausperrenverordnung dar, entbindet - entgegen der Ansicht der Marktgemeinde Eichgraben - jedoch den Gemeinderat nicht von seiner in §23 Abs1 Nö ROG 1976 festgelegten Pflicht, auch die anzustrebenden Ziele näher darzustellen. Es ist dafür aber ausreichend, die beabsichtigte Widmungsänderung zu benennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Widmungsänderung abhängt. Die Marktgemeinde Eichgraben übersieht, dass die Grundlagenforschung nicht im Zuge der Verhängung der Bausperre, sondern erst im Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anzustellen ist (vgl VfSlg 14271/1995). Es ist der Gemeinde somit auch in diesem Fall nicht verwehrt, ihrer Ansicht nach "bedenkliche Bauführungen" durch die Erlassung einer Bausperre, die erst den zeitlichen Rahmen für die Durchführung einer ausreichenden Grundlagenforschung schafft, vorläufig zu verhindern.

(Anlassfall: B1536/02 ua, E v 06.10.04, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 38/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.2004 V 38/04 ua

Schlagworte

Baurecht, Bausperre, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V38.2004

Dokumentnummer

JFR_09958994_04V00038_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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