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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §15;Rechtssatz
Aus § 21 Abs. 3 AsylG 1997 folgt (vgl. E VwGH 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256), dass die Erlassung des gegenteiligen Feststellungsbescheides im Falle eines auf § 8 AsylG 1997 gestützten, die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat aussprechenden Bescheides in die Zuständigkeit der Asylbehörde fällt (dies gilt, wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist, nicht für den umgekehrten Fall, dass die Voraussetzung des § 21 Abs. 3 AsylG 1997 erfüllt ist und sich danach eine Sachverhaltsänderung im gegenteiligen Sinn ergibt). Dem scheint die Äußerung des VfGH (im E 30. November 2001, B 719/01-7), die Asylbehörde habe über die bei der Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung von ihr vorzunehmende Non-refoulement-Prüfung nicht etwa mit einem Feststellungsbescheid abzusprechen, zumindest auf den ersten Blick zu widersprechen. Der VwGH ist aber der Ansicht, dass diese Äußerung des VfGH - in der insbesondere auf die Frage der aus § 21 Abs. 3 AsylG 1997 zu ziehenden Schlüsse nicht Bezug genommen wird - im Zusammenhang mit dessen weiteren Ausführungen jedenfalls vorrangig und für die Entscheidung des VfGH maßgeblich darauf zu beziehen ist, ob auch eine implizite Nonrefoulement-Prüfung aus Anlass der Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, die nicht in die Erlassung eines Feststellungsbescheides mündet, den in der Rechtsprechung des VfGH entwickelten Maßstäben für die verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über die befristete Aufenthaltsberechtigung ausreichend Rechnung trägt, um eine Verletzung der in dem E des VfGH behandelten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in diesem Zusammenhang auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010555.X05Im RIS seit
17.01.2003