RS Vwgh 2002/10/22 2000/14/0083

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §281;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausschließlich die Bestimmung des § 281 BAO hätte der Behörde - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - eine Rechtsgrundlage geboten, die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Auf eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 281 BAO hat ein Berufungswerber aber keinen Rechtsanspruch (Hinweis E 20.2.1998, 96/15/0169).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140083.X07

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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