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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Ausschließlich die Bestimmung des § 281 BAO hätte der Behörde - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - eine Rechtsgrundlage geboten, die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Auf eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 281 BAO hat ein Berufungswerber aber keinen Rechtsanspruch (Hinweis E 20.2.1998, 96/15/0169).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140083.X07Im RIS seit
18.02.2003