RS Vfgh 2004/10/6 G227/03

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §8 Abs8a, Abs8b, Abs8c, §9a, ArtII Abs7, Abs8 idF LGBl 71/2002

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 in der Fassung der Novelle 2002 betreffend Einkaufszentren in Orts- und Stadtkernen mangels eines Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan auf Aufhebung des §8 Abs8a, §8 Abs8b, §8 Abs8c und §9a Krnt GemeindeplanungsG 1995 idF LGBl 71/2002 sowie ArtII Abs7 und Abs8 des Gesetzes LGBl 71/2002.

Soweit die Gemeinde St. Veit behauptet, durch ArtII Abs7 und Abs8 Krnt GemeindeplanungsG 1995 in ihren Rechten verletzt zu sein, ist ihr zu entgegnen, dass sich diese Bestimmungen ausschließlich an die Städte Klagenfurt und Villach als Normadressaten richten, nicht jedoch an die antragstellende Stadtgemeinde. Die Tatsache, dass die ex-lege-Festlegung von Orts- und Stadtkernen für die beiden genannten Städte nach Auffassung der Antragstellerin einen "wesentlichen Wettbewerbsvorsprung" gegenüber den Mittelzentren Kärntens bedeutet, vermag daran nichts zu ändern (bloß etwaige faktische Reflexwirkungen im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen).

Es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition - hier das Recht, gegen eine Flächenwidmungsplanänderung mit einer Sonderwidmung als Einkaufszentrum im Orts- und Stadtkern in der angrenzenden Gemeinde Stellung zu nehmen - auch zu verändern, weshalb ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch die Einschränkung der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, nicht in Betracht kommt.

Für das Gemeindegebiet von St. Veit an der Glan ist kein Orts- und Stadtkern festgelegt; eine Rechtssphäre, in der die Gemeinde durch die - zur raumordnungsrechtlichen Beurteilung von Verkaufslokalen des Einzelhandels in festgelegten Orts- und Stadtkernen heranzuziehenden - Anordnungen des §8 Abs8a und Abs8b leg cit berührt sein könnte, existiert daher nicht; das Vorbringen der Antragstellerin betrifft vielmehr eine - derzeit - ausschließlich für die Oberzentren Klagenfurt und Villach geltende Regelung.

Inwiefern durch §8 Abs8c Krnt GemeindeplanungsG 1995 ein Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Stadtgemeinde begründet werden soll, führt diese nicht näher aus.

Die Verordnungsermächtigung des §9a Abs3 leg cit stellt eine Anordnung des Gesetzgebers an die Kärntner Landesregierung zur Erlassung näherer Regelungen für die Festlegung von Orts- und Stadtkernen dar; die antragstellende Gemeinde ist nicht Normadressatin dieser Bestimmung. §9a Abs4 richtet sich jedenfalls nicht aktuell an die antragstellende Gemeinde.

§9a Abs1 und Abs2 Krnt GemeindeplanungsG 1995 schließlich richten sich zwar - auch - an die in der Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl 25/1993, betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur als "Mittelzentrum" eingestufte Stadtgemeinde St. Veit an der Glan. Aus welchem Grund jedoch diese Bestimmungen für sich, welche die Antragstellerin insofern bloß begünstigen, als ihr als Mittelzentrum die Möglichkeit eingeräumt wird, durch Erlassung einer Verordnung für ihr Gemeindegebiet ein Orts- und Stadtzentrum festzulegen, in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde eingreifen, legt diese nicht näher dar.

Entscheidungstexte

  • G 227/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2004 G 227/03

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Einkaufszentren, Selbstverwaltungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G227.2003

Dokumentnummer

JFR_09958994_03G00227_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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