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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §15;Rechtssatz
Daraus, dass das AsylG 1997 als Voraussetzung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines abgewiesenen Asylwerbers in den Herkunftsstaat - womit sich der VfGH im E 30. November 2001, B 719/01-7, nicht auseinander zu setzen hatte - ausdrücklich die rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme verlangt, als die sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung selbst keinesfalls verstehen lässt, ist auf der Ebene des einfachen Gesetzes nach Ansicht des VwGH auch abzuleiten, dass der Widerruf oder die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung diese bescheidmäßige Zulässigerklärung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt. Das würde angesichts des Umstandes, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung (abgesehen von ihren sonstigen Voraussetzungen) nach der vom VwGH geteilten Ansicht des VfGH jedenfalls so lange verlängert werden soll, wie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist, und angesichts des weiteren Umstandes, dass § 15 AsylG 1997 in dieser Hinsicht schon bei der erstmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eine Anknüpfung an die diesbezügliche Bescheidlage vorsieht, wohl auch gelten, wenn es im Sinne der Rechtsansicht des unabhängigen Bundesasylsenates - aber ohne die von ihm postulierte (im vorliegenden E VwGH näher dargestellte) Verselbständigung des Zumutbarkeitskalküls - in die Zuständigkeit der Fremdenbehörde fiele, die aufenthaltsbeendende Maßnahme für zulässig zu erklären. Es erscheint aber umso selbstverständlicher, wenn es wie bei der erstmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die Asylbehörde selbst ist, die den Bescheid darüber zu erlassen hat (vgl. das E VwGH 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010555.X06Im RIS seit
17.01.2003