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10/10 GrundrechteNorm
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;Rechtssatz
§ 35 Z 1 VStG umschreibt den Haftgrund der "mangelnden Identifizierbarkeit". Er setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung durch den dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dass dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist (in diesem Sinn auch W. Blum, Die Sicherheitspolizei und ihre Handlungsformen, 1987, 135). Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit) ist jedoch klar, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Umgekehrt dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit) - nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person, wovon offenbar jüngst auch der Verfassungsgerichtshof implizit ausgegangen ist (vgl. das E vom 5. Dezember 2001, B 1216/00).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010527.X01Im RIS seit
09.01.2003Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018