RS Vfgh 2004/10/6 V16/02

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 6665. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 26.06.96
VfGG §57 Abs1
Wr BauO 1930 §1 Abs4

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung einer Grünlandwidmung in einem Wiener Plandokument hinsichtlich eines direkt an das Landschaftsschutzgebiet Döbling angrenzenden Grundstücks; Änderung aus wichtigen Rücksichten angesichts einer nicht mehr bestehenden Gärtnerei; Unbedenklichkeit der Angleichung an die raumordungsrechtlichen Festlegungen im Landschaftsschutzgebiet

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags eines Liegenschaftseigentümers auf Aufhebung einer Grünlandwidmung im Wiener Plandokument Nr 6665; kein zumutbarer Umweg.

Dem Erfordernis der Darlegung der konkreten Bauabsichten wird der Antragsteller durch sein Vorbringen, er wolle auf seinem Grundstück "neuerlich eine Gärtnerei bzw. gegebenenfalls Baulichkeiten und Bauwerke, die der Bewirtschaftung von Weingärten dienen, errichten", gerecht.

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung des Grundstücks des Antragstellers als "Grünland - ländliches Gebiet, Verbot der Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen" im Plandokument Nr 6665 statt ehemals "Grünland - Schutzzone Wald- und Wiesengürtel".

Das Grundstück des Antragstellers liegt zwar nicht im Landschaftsschutzgebiet Döbling, grenzt aber an zwei Seiten an dieses. Dass für dieses Grundstück dieselben raumordnungsrechtlichen Festlegungen wie für das gesamte Landschaftsschutzgebiet getroffen wurden, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken:

Zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung LGBl 21/1990 über das Landschaftsschutzgebiet Döbling befand sich auf dem in Rede stehenden Grundstück noch ein Gärtnereibetrieb. Der Antragsteller hat die bereits davor eingestürzten Betriebsgebäude in Erfüllung von baupolizeilichen Aufträgen abgebrochen. Dass nun kein Gärtnereibetrieb auf dem in Rede stehenden Grundstück mehr besteht, und dass dieses unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet Döbling anschließt, stellt "wichtige Rücksichten" (vgl §1 Abs4 Wr BauO 1930) dar, die die vorgenommene Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und dessen Angleichung an die Festlegungen für das Landschaftsschutzgebiet rechtfertigen. Damit entsprach die verordnungserlassende Behörde auch den selbst gesetzten Zielen der "Sicherung des Grünlandes durch differenzierte Ausweisung von Widmungskategorien" bei "weitgehender Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung" und "bestandsorientierter Festlegung der bebaubaren Bereiche".

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planungsmaßnahme kommt es nicht darauf an, ob die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraums getroffene Lösung die bestmögliche ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V16.2002

Dokumentnummer

JFR_09958994_02V00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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