RS Vwgh 2002/10/22 2000/01/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Abschnitt des Berichtes des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Somalia Teil I, mit den Ausführungen zur Lage von Minderheitengruppen und insbesondere zu den Angehörigen des Stammes der Yiber lässt keine geographischen Differenzierungen erkennen. Ungeachtet dessen ist die den angefochtenen Bescheid ergänzend tragende Ansicht, der Asylwerber (der ein Mitglied dieses Stammes ist) könne in befriedeten Landesteilen im Norden Somalias, insbesondere in Somaliland, unbehelligt Wohnsitz nehmen, schon deshalb nicht schlüssig, weil auch in dem vom unabhängigen Bundesasylsenat verwerteten Bericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2000 zum Thema "Rückkehrfragen" (Punkt IV.) ua. ausgeführt wird, dass der zwangsweisen Rückführung von Somalis in ihre Heimat nach wie vor erhebliche praktische Probleme entgegenstünden; nach Somaliland und Nordostsomalia sei eine Rückkehr grundsätzlich möglich; es werde allerdings erwartet, dass die Rückkehrer eine individuelle Wiedereingliederungshilfe in Form eines Geldbetrages mitbringen; wegen der allgemein schwierigen Wirtschafts- und Sicherheitslage seien jedoch die Überlebensmöglichkeiten von Personen in Frage gestellt, die nicht über familiäre Bindungen verfügten und in diesem Rahmen unterstützt werden könnten. Im weiteren Ausführungen zu dem Bericht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Somalia Teil II zum Punkt "Rückkehrfragen" (1.8.) betreffend Nordsomalia. Das Bestehen einer "internen Schutzalternative" für den Asylwerber in Nordsomalia könnte am Boden dieser Berichtslage nicht einmal ansatzweise in Erwägung gezogen werden.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010322.X05

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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