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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0266 E 27. November 2001 RS 1 Hier: Diesbezüglich wird in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nur abstrakt von Gefährdungsmomenten für eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme, insbesondere in Krisensituationen, gesprochen. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (nur) ein Alkoholdelikt im Jahre 1995 begangen hat.Stammrechtssatz
Für die Annahme des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, maW es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110050.X01Im RIS seit
09.01.2003