RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13;
AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §15 Abs4;
AsylG 1997 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0257 E 22. Oktober 2002 2001/01/0258 E 22. Oktober 2002 2001/01/0167 E 3. Dezember 2002

Rechtssatz

§ 15 Abs. 1 AsylG 1997 nennt drei Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Zunächst muss der Asylantrag des Fremden aus anderen als den Asylausschlussgründen des § 13 AsylG 1997 abgewiesen worden sein; weiter darf dem Fremden keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukommen - woraus sich der subsidiäre Charakter der befristeten Aufenthaltsberechtigung ableiten lässt - und schließlich bedarf es einer Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Sind diese Bedingungen erfüllt (und liegt nicht der Fall des § 15 Abs. 4 AsylG 1997 vor), so ist - ohne dass die Stellung eines darauf abzielenden Antrages erforderlich wäre (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 493; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 (2001), 265) - die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, und zwar gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz AsylG 1997 zunächst für höchstens ein Jahr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010256.X01

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten