RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass die Feststellung, die eritreische Verfassung "garantiere" allen Personen mit mindestens einem eritreischstämmigen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit, nicht zum Ausdruck bringt, dass ein Fremder allein durch die Geburt nach einem eritreisch-stämmigen Elternteil bereits im Besitz der Staatsangehörigkeit Eritreas sei und das formelle Band der Staatsbürgerschaft somit schon bestehe, ließe sich eine "Garantie der eritreischen Staatsangehörigkeit" im Sinne einer Staatsangehörigkeit kraft Geburt nach einem eritreischen Elternteil auch nicht aus den vom unabhängigen Bundesasylsenat diesbezüglich herangezogenen Beweismitteln ableiten. Die im E zitierten Aussagen im vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogenen Bericht des Institutes für Afrikakunde vom 12. Juli 2000 können auch dahingehend verstanden werden, dass die eritreische Verfassung einen Anspruch auf Verleihung der eritreischen Staatsbürgerschaft ("das Recht auf Staatsbürgerschaft") einräumt, was durch den Satz indiziert wird, wonach sich die Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft durch die äthiopische Regierung aus dem "Erwerb" der eritreischen (Staatsbürgerschaft) ergebe. Die anderen vom unabhängigen Bundesasylsenat verwerteten Beweismittel enthalten sich einer Aussage zu diesem Thema. Der unabhängige Bundesasylsenat unterließ eindeutige, nachvollziehbar begründete Feststellungen über das Recht der Staatsbürgerschaft Eritreas und zog ohne solche Feststellungen Eritrea als Herkunftsstaat der Asylwerberin in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010089.X02

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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