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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §15 Abs1;Rechtssatz
Dass die (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte) Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die Asylbehörde die vorherige Ausübung der angenommenen Abänderungsbefugnis der Fremdenbehörde durch diese voraussetze, hat der unabhängige Bundesasylsenat - entgegen dem offenbaren Verständnis eines weiteren im Wesentlichen wortgleichen, zur hg. Zl. 2001/01/0167 angefochtenen Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates durch Muzak, Zeitschrift der unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 14 bei Fußnote 28 und 15 bei Fußnote 34 -
nicht zum Ausdruck gebracht. Das im angefochtenen Bescheid unterstellte Erfordernis einer Befugnis zur amtswegigen Erlassung eines neuen Bescheides über die Frage des Refoulement-Schutzes, zu dem sich der VfGH in seinem E 30. November 2001, B 719/01-7, insoweit nicht geäußert hat, muss daher im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung selbst zu sehen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010555.X03Im RIS seit
17.01.2003