RS Vwgh 2002/10/22 2001/01/0555

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs1;
AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs5;

Rechtssatz

Dass die (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte) Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die Asylbehörde die vorherige Ausübung der angenommenen Abänderungsbefugnis der Fremdenbehörde durch diese voraussetze, hat der unabhängige Bundesasylsenat - entgegen dem offenbaren Verständnis eines weiteren im Wesentlichen wortgleichen, zur hg. Zl. 2001/01/0167 angefochtenen Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates durch Muzak, Zeitschrift der unabhängigen Verwaltungssenate 2001/4, 14 bei Fußnote 28 und 15 bei Fußnote 34 -

nicht zum Ausdruck gebracht. Das im angefochtenen Bescheid unterstellte Erfordernis einer Befugnis zur amtswegigen Erlassung eines neuen Bescheides über die Frage des Refoulement-Schutzes, zu dem sich der VfGH in seinem E 30. November 2001, B 719/01-7, insoweit nicht geäußert hat, muss daher im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung selbst zu sehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010555.X03

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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