Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0091Rechtssatz
Wie sich aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt, kann nur ein Bescheid, der den Rechtsunterworfenen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein. Überdies muss bei Aufhebung eines angefochtenen Bescheides eine Besserstellung der Rechtsposition des Rechtsunterworfenen möglich sein (Hinweis B 22.9.1999, 97/15/0084).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140059.X04Im RIS seit
18.02.2003