RS Vwgh 2002/10/22 96/14/0059

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0091

Rechtssatz

Wie sich aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt, kann nur ein Bescheid, der den Rechtsunterworfenen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein. Überdies muss bei Aufhebung eines angefochtenen Bescheides eine Besserstellung der Rechtsposition des Rechtsunterworfenen möglich sein (Hinweis B 22.9.1999, 97/15/0084).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140059.X04

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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