RS Vwgh 2002/10/22 2002/01/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0287

Rechtssatz

Mit seiner Mitteilung gab der Beschwerdeführer ausdrücklich eine neue "Zustelladresse/Wohnadresse" bekannt. Dies konnte nur so verstanden werden, dass die mit der Berufung erteilte Zustellungsvollmacht widerrufen werde, weil (alte) Zustellungsvollmacht einerseits und neue "Zustelladresse" andererseits im Hinblick auf § 9 Abs. 1 ZustG nicht nebeneinander bestehen können. Die Bekanntgabe einer neuen "Zustelladresse" musste, sollte sie nicht von vornherein leer laufen, die bestehende Zustellungsvollmacht beenden und konnte daher bei verständiger Deutung nur in diesem Sinne verstanden werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen, in denen bei vergleichbarer Ausgangslage (und Bestellung der selben Person zum Zustellungsbevollmächtigten) bloß eine neue Adresse bekannt gegeben worden war (vgl. E 22. März 2000, Zl. 99/01/0268, und B 29. Juni 2000, Zlen. 2000/20/0135, 0136); während eine neue Adresse des Asylwerbers für sich betrachtet die Frage der Zustellung in einem solchen Fall nicht unmittelbar tangiert, bringt die Bekanntgabe einer neuen Zustelladresse unmissverständlich das Begehren um Zustellung an eben jener Anschrift - und damit das Erlöschen einer dem widersprechenden Zustellungsvollmacht - zum Ausdruck.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010286.X01

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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