RS Vwgh 2002/10/23 99/12/0039

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

BDG 1979 §211;
BLVG 1965 §9 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §55;
GehG 1956 §61;
SchUG 1986 §51 Abs2;
SchUG 1986 §57 Abs5;
SchUG 1986 §57;

Rechtssatz

Die in Erfüllung der Dienstpflicht erfolgende Teilnahme an einer Lehrerkonferenz (hier: § 211 BDG 1979 iVm § 51 Abs. 2 und § 57 SchUG 1986) begründet keinen besoldungsrechtlichen Anspruch nach § 16 GehG 1956. Der "Zeitaufwand" von solchen Obliegenheiten ist nämlich vom Gesetzgeber unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betrachtungsweise (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) bei der Festlegung der Lehrverpflichtung, der Zuordnung der Unterrichtsgegenstände zu verschiedenen Lehrverpflichtungsgruppen mit unterschiedlichen Werteinheiten und der Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG 1965 (wie z.B. die Leitung von Klassenkonferenzen nach § 57 Abs. 5 SchUG 1986 durch den Klassenvorstand in der Einrechnung nach § 9 Abs. 1 BLVG 1965) berücksichtigt worden und wird durch das Gehalt (§ 55 GehG 1956) und allfällige Mehrdienstleistungen (für sich aus der unter Berücksichtung der im Gesetz genannten Leistungen ergebenden Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung) nach § 61 GehG 1956 abgedeckt. Dies schließt aber die Anwendung der §§ 16 bis 18 GehG 1956 für diese Art von Tätigkeit jedenfalls aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120039.X04

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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