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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation; Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen BescheidesRechtssatz
Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte der Vorstellungswerberin. Der Beschwerdeführer ist nicht Bescheidadressat des von ihm angefochtenen Bescheides, weshalb in seiner Rechtssphäre keine Rechtswirkungen auftreten können. Weil der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B880.2004Dokumentnummer
JFR_09958994_04B00880_01