RS Vfgh 2004/10/6 B880/04

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation; Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid gestaltet ausschließlich Rechte der Vorstellungswerberin. Der Beschwerdeführer ist nicht Bescheidadressat des von ihm angefochtenen Bescheides, weshalb in seiner Rechtssphäre keine Rechtswirkungen auftreten können. Weil der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.

Entscheidungstexte

  • B 880/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2004 B 880/04

Schlagworte

Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B880.2004

Dokumentnummer

JFR_09958994_04B00880_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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