RS Vwgh 2002/10/23 99/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §347 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0209

Rechtssatz

Was die Bemessung der "Entschädigung" nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG betrifft, trifft es zu, dass diese Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich die Anordnung enthält, dass diese angemessen zu sein hat. Wenn für eine Nebentätigkeit für den Bund die (mangels eines Vertrages öffentlich-rechtliche) Vergütung nach § 25 Abs. 1 GehG eine angemessene zu sein hat, hat dies auch für derartige Nebentätigkeiten zu gelten, für die der besoldungsrechtliche Vergütungsanspruch in einer speziellen gesetzlichen Regelung näher bestimmt wird. Das Schweigen in der speziellen Bestimmung über die Bemessungsgrundsätze kann jedenfalls bei dieser Konstellation nicht als deren Ausschluss gedeutet werden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher nicht die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken gegen die Regelung des § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG (Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG) und sieht sich deshalb auch nicht zu einer Anfechtung dieser Bestimmung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1999, VfSlg 15447/1999).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120208.X06

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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