RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §39;
GehG 1956 §74 Abs5 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §78 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §79 Abs1 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0028 E 23. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0054, in einem sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Fall (Dienstzuteilung des in E2b eingestuften Beschwerdeführers zur belangten Behörde für die Dauer seiner Ausbildung zum Hubschrauberpiloten; Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, während dieses Zeitraumes) ausgesprochen, dass konkrete Feststellungen über den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung erforderlich sind, um abschließend beurteilen zu können, ob die Verwendung des Beschwerdeführers im gesamten, vom Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Funktionszulage erfassten Zeitraum eine - allenfalls aus anderen Gründen - vorübergehende oder bereits eine dauernde Betrauung mit diesem Arbeitsplatz darstellt. (Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von dem vorgenannten insofern, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach wie vor jenen Arbeitsplatz innehat, mit dem er seit seiner Dienstzuteilung zur belangten Behörde betraut wurde.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120033.X01

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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