RS Vwgh 2002/10/23 2001/12/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §39;
GehG 1956 §74 Abs5 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §78 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §79 Abs1 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0028 E 23. Oktober 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0054, ausgesprochen hat, endet die Dienstzuteilung mit dem Abschluss der Ausbildung zum Hubschrauberpiloten, wobei diesbezüglich konkrete Feststellungen erforderlich sind. Bis zum Abschluss der Ausbildung liegt nämlich der Verwendung des Beamten am höherwertigen Arbeitsplatz die genannte Dienstzuteilung zu Grunde und liegt in diesem Zeitraum eine "vorübergehende" und keine "dauernde" Verwendung vor. Endet hingegen die Ausbildung bereits früher, ist die weitere Verwendung des Beamten am höherwertigen Arbeitsplatz nicht mehr durch die mit dem Abschluss der Ausbildung befristete Dienstzuteilung gedeckt und ist demnach zu prüfen, ob die Verwendung des Beamten ab Beendigung der Ausbildung eine vorübergehende oder bereits eine dauernde Betrauung mit diesem Arbeitsplatz darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120032.X02

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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