RS Vwgh 2002/10/23 97/12/0351

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2 idF 1995/297;

Rechtssatz

Der Wohnungsbedarf im Allgemeinen kann nicht bloß durch ein Eigenheim, sondern auch durch eine Mietwohnung abgedeckt werden (vgl. das Erkenntnis vom 13.3.2002, 98/12/0052). Dass die Beibehaltung eines Wohnsitzes außerhalb des Dienstortes zweckmäßig und kostengünstig und das Wohnungsproblem für den Beamten damit nahe liegend und auch vorteilhaft gelöst wird, ist für sich allein nicht ausreichend, die Unzumutbarkeit einer Handlungsalternative zu begründen. Dass Gendarmeriebeamte eher mit einer Versetzung rechnen müssten als andere Beamte, mag durchaus zutreffen, ist jedoch als rein hypothetische Überlegung in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Bedeutung wie das Vorbringen, er habe die Verwendung an einem nahe seinem Wohnort gelegenen Gendarmerieposten angestrebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120351.X01

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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