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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §48 Abs7 idF 1993/519;Rechtssatz
Freistellung im Sinn des § 48 Abs. 7 LDG 1984 bedeutet, dass ein solcher Leiter einer Volksschule (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) nur zur Gänze von der ihn an sich treffenden eingeschränkten Lehrverpflichtung befreit (entbunden, freigestellt) werden kann. Eine bloße (weitere) Verminderung der (eingeschränkten) Lehrverpflichtung sieht das Gesetz nicht vor.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120127.X03Im RIS seit
30.01.2003